Rechtssatz RS0087549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087549
Geschäftszahl
8Ob315/95 (8Ob316/95)
Entscheidungsdatum
18.01.1996
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §6I lits
Rechtssatz
Eine unmittelbare Aussage über die Qualität des Begriffes "geschlossene Wohnsiedlung" hinsichtlich des Standards der Infrastruktur kann der Kollektivvertragsbestimmung nicht entnommen werden; jedoch ist aus der normativen Abgrenzung "für Bauzwecke errichtete Wohnlager gelten nicht als geschlossene Wohnsiedlung" zu entnehmen, daß der Standard der geschlossenen Wohnsiedlung nicht außergewöhnlich hoch sein kann. Zum Beispiel ist das Vorhandensein eines praktischen Arztes oder eines Gendarmeriepostens und dergleichen nicht erforderlich. (§ 48 ASGG).Eine unmittelbare Aussage über die Qualität des Begriffes "geschlossene Wohnsiedlung" hinsichtlich des Standards der Infrastruktur kann der Kollektivvertragsbestimmung nicht entnommen werden; jedoch ist aus der normativen Abgrenzung "für Bauzwecke errichtete Wohnlager gelten nicht als geschlossene Wohnsiedlung" zu entnehmen, daß der Standard der geschlossenen Wohnsiedlung nicht außergewöhnlich hoch sein kann. Zum Beispiel ist das Vorhandensein eines praktischen Arztes oder eines Gendarmeriepostens und dergleichen nicht erforderlich. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087549
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0080OB00315_9500000_001