Rechtssatz RS0087560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087560
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Rechtssatz
Der Bund hat grundsätzlich den gesamten Aufwand der seit 1.6.1963 (Art II, III BGBl 190/1962) unter seiner unmittelbaren Hoheitsverwaltung stehenden Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz und nunmehrigen (BGBl 54/1970) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz selbst zu tragen, zumal eine wirksame Kostenübertragungsregelung eines eigenen Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte und eine solche fehlt.Der Bund hat grundsätzlich den gesamten Aufwand der seit 1.6.1963 (Artikel römisch zwei,, römisch drei Bundesgesetzblatt 190 aus 1962,) unter seiner unmittelbaren Hoheitsverwaltung stehenden Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz und nunmehrigen Bundesgesetzblatt 54 aus 1970,) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz selbst zu tragen, zumal eine wirksame Kostenübertragungsregelung eines eigenen Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte und eine solche fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087560
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0080OB00557_9300000_002