Rechtssatz RS0087585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087585
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Bauwerbers, gemäß § 54 der Oö. BauO für gewisse Arbeiten einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten.Die Verpflichtung des Bauwerbers, gemäß Paragraph 54, der Oö. BauO für gewisse Arbeiten einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087585
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_003