Rechtssatz RS0087629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087629
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Die Prüfungspflicht der Behörde erstreckt sich nicht nur auf das Bestehen einer abstrakten technischen Möglichkeit, sondern darüber hinaus darauf, daß diese technische Möglichkeit im konkreten Fall auch eine ausreichende Wasserversorgung gewährleiste. Darin liegt nach dem ausdrücklichen Gesetzesauftrag das im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmende öffentliche Interesse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087629
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_003