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Rechtssatz RS0087630×

Rechtssatz RS0087630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087630

Geschäftszahl

1Ob22/95

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Norm

Tir BauO §4 Abs2

Rechtssatz

Der einzelne Bauwerber ist insoweit in den Schutzzweck der Norm einbezogen, als ihm gegenüber sichergestellt sein muß, daß nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, eine für den geplanten Zweck des Baus ausreichende Wasserversorgung technisch möglich ist. Ein Ermessensspielraum dahin, daß die Behörde von der Überprüfung der technischen Möglichkeiten überhaupt Abstand nehmen könnte, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087630

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_004