Rechtssatz RS0087630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087630
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Der einzelne Bauwerber ist insoweit in den Schutzzweck der Norm einbezogen, als ihm gegenüber sichergestellt sein muß, daß nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, eine für den geplanten Zweck des Baus ausreichende Wasserversorgung technisch möglich ist. Ein Ermessensspielraum dahin, daß die Behörde von der Überprüfung der technischen Möglichkeiten überhaupt Abstand nehmen könnte, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087630
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_004