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Rechtssatz RS0087634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087634

Geschäftszahl

1Ob22/95

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Norm

Tir BauO §4 Abs2

Rechtssatz

Das öffentlich-rechtliche Interesse an einer ausreichenden Wasserversorgung ist auch insoweit von der Baubehörde wahrzunehmen ist, als die Möglichkeit der Wasserversorgung nicht durch nachträgliche weitere Baubewilligung unter das vom Gesetz geforderte Maß reduziert werden darf. In diesem Sinne bleibt der einzelne Bauwerber weiterhin vom Schutzzweck der Norm umfaßt. Er kann daher, wird er durch die Bewilligung weiterer auf dieselbe Quelle angewiesener Bauten rechtswidrig beeinträchtigt, Schadenersatzansprüche geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087634

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_008