Rechtssatz RS0087634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087634
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Das öffentlich-rechtliche Interesse an einer ausreichenden Wasserversorgung ist auch insoweit von der Baubehörde wahrzunehmen ist, als die Möglichkeit der Wasserversorgung nicht durch nachträgliche weitere Baubewilligung unter das vom Gesetz geforderte Maß reduziert werden darf. In diesem Sinne bleibt der einzelne Bauwerber weiterhin vom Schutzzweck der Norm umfaßt. Er kann daher, wird er durch die Bewilligung weiterer auf dieselbe Quelle angewiesener Bauten rechtswidrig beeinträchtigt, Schadenersatzansprüche geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087634
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_008