Rechtssatz RS0087643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087643
Entscheidungsdatum
25.01.1996
Rechtssatz
Durch den gesetzkonformen und konventionskonformen Beschluß des Strafgerichts gemäß § 149a StPO über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird nicht nur der Schutz der Privatsphäre des Verdächtigen zulässigerweise eingeschränkt, sondern zwangsläufig auch jener des jeweiligen Gesprächspartners. Das Beweismittel (Tonbandprotokoll) ist auch letzterem gegenüber rechtmäßig erlangt, sodaß seine Verwertung im Zivilverfahren zulässig ist.Durch den gesetzkonformen und konventionskonformen Beschluß des Strafgerichts gemäß Paragraph 149 a, StPO über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird nicht nur der Schutz der Privatsphäre des Verdächtigen zulässigerweise eingeschränkt, sondern zwangsläufig auch jener des jeweiligen Gesprächspartners. Das Beweismittel (Tonbandprotokoll) ist auch letzterem gegenüber rechtmäßig erlangt, sodaß seine Verwertung im Zivilverfahren zulässig ist.
Schlagworte
Beweisverwertungsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087643
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19960125_OGH0002_008OBA00297_9500000_001