Rechtssatz RS0087645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087645
Geschäftszahl
1Bkd4/93; 6Bkd6/95; 16Bkd4/03; 2Bkd4/03; 11Bkd2/05; 2Bkd2/07; 7Bkd4/11; 14Bkd4/12; 22Os1/14h
Entscheidungsdatum
11.11.2014
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist (vgl. Bkd 4/81; Bkd 114/85 ua).Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist vergleiche Bkd 4/81; Bkd 114/85 ua).
Entscheidungstexte
- 1 Bkd 4/93
Entscheidungstext OGH 22.05.1995 1 Bkd 4/93
- 6 Bkd 6/95
Entscheidungstext OGH 11.11.1996 6 Bkd 6/95
- 16 Bkd 4/03
Entscheidungstext OGH 13.10.2003 16 Bkd 4/03
Auch
- 2 Bkd 4/03
Entscheidungstext OGH 26.01.2004 2 Bkd 4/03
Auch; nur: Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er Berufspflichten und beeinträchtigt durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes. (T1)
- 11 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 25.07.2005 11 Bkd 2/05
Auch; nur: Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden. (T2)
- 2 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 15.10.2007 2 Bkd 2/07
Vgl auch
- 7 Bkd 4/11
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 7 Bkd 4/11
Auch
- 14 Bkd 4/12
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Bkd 4/12
Auch
- 22 Os 1/14h
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 1/14h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087645
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19950522_OGH0002_001BKD00004_9300000_001