Rechtssatz RS0087696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087696
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Rechtssatz
LSD besitzt nicht nur die für ein Suchtgift charakteristische und ihm auch vom Gesetzgeber im § 1 Abs 3 SGG durch die Erklärung zum Suchtgift um Sinne dieses Bundesgesetzes beigemessene Eignung, eine Sucht hervorzurufen, sondern auch jene, die Gesundheit von Menschen zu gefährden. Daß der Täter die medizinischen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit dieses Suchtgiftes nicht akzeptieren will, ist für seine Schuld ohne Bedeutung.LSD besitzt nicht nur die für ein Suchtgift charakteristische und ihm auch vom Gesetzgeber im Paragraph eins, Absatz 3, SGG durch die Erklärung zum Suchtgift um Sinne dieses Bundesgesetzes beigemessene Eignung, eine Sucht hervorzurufen, sondern auch jene, die Gesundheit von Menschen zu gefährden. Daß der Täter die medizinischen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit dieses Suchtgiftes nicht akzeptieren will, ist für seine Schuld ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087696
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0100OS00010_7300000_001