Rechtssatz RS0087714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087714
Entscheidungsdatum
08.01.1987
Norm
AnhIII der Einzigen Suchtgiftkonvention allg
SGG §1 Abs1
SGV §1
Rechtssatz
Der Anhang III der Einzigen Suchtgiftkonvention (wie auch jener der SuchtgiftV) normiert keine Ausnahmen von der Behandlung der dort aufgezählten Substanzen als Suchtgifte; auch die Zubereitungen von Codein und Dihydrocodein (hier: die Medikamente "Paracodin" und "Scottopect") sind demnach - unabhängig von ihrem Wirkstoffgehalt - Suchtgifte im Sinn des § 1 Abs 1 SGG.Der Anhang römisch drei der Einzigen Suchtgiftkonvention (wie auch jener der SuchtgiftV) normiert keine Ausnahmen von der Behandlung der dort aufgezählten Substanzen als Suchtgifte; auch die Zubereitungen von Codein und Dihydrocodein (hier: die Medikamente "Paracodin" und "Scottopect") sind demnach - unabhängig von ihrem Wirkstoffgehalt - Suchtgifte im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, SGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087714
Dokumentnummer
JJR_19870108_OGH0002_0130OS00171_8600000_001