Rechtssatz RS0087719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087719
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
In den Fällen des § 2 Abs 1 lit a StEG bedarf es der genauen datumsmäßigen Feststellung der gesetzwidrigen Anhaltung, um im Anschluß daran die sich aus der Anhaltung gerade zu dieser Zeit ergebenden Schäden feststellen zu können. Die Ansicht, bei Zusammenfallen von gesetzeskonformen und gesetzwidrigen Anhaltungszeiten wären jene gesetzmäßiger Anhaltung zusammenzurechnen, ab Beginn der Anhaltung zu zählen und die noch verbleibende Zeitspanne als gesetzwidrige Anhaltung zu werten, ist demnach verfehlt.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG bedarf es der genauen datumsmäßigen Feststellung der gesetzwidrigen Anhaltung, um im Anschluß daran die sich aus der Anhaltung gerade zu dieser Zeit ergebenden Schäden feststellen zu können. Die Ansicht, bei Zusammenfallen von gesetzeskonformen und gesetzwidrigen Anhaltungszeiten wären jene gesetzmäßiger Anhaltung zusammenzurechnen, ab Beginn der Anhaltung zu zählen und die noch verbleibende Zeitspanne als gesetzwidrige Anhaltung zu werten, ist demnach verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087719
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0140OS00087_8900000_001