Rechtssatz RS0087737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087737
Entscheidungsdatum
11.08.1981
Rechtssatz
Über den Anspruch des Verurteilten nach § 2 Abs 1 lit c StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach § 5 Abs 1 StEG zu laufen beginnt.Über den Anspruch des Verurteilten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach Paragraph 5, Absatz eins, StEG zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087737
Dokumentnummer
JJR_19810811_OGH0002_0090OS00086_8100000_003