Rechtssatz RS0087740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087740
Geschäftszahl
10Os148/70; 10Os201/72; 10Os168/73
Entscheidungsdatum
05.03.1974
Rechtssatz
In materiellrechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß nach der neueren Rechtsprechung des OGH das im § 1 PornG geprägte - normative - Begriffsmerkmal der "Unzüchtigkeit" wesensmäßig geschlechtliche Betätigungen oder unmittelbar darauf hinweisende Vorhaben kennzeichnet, die gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen (vgl 10 Os 243/67 = EvBl 1969/150 = RZ 1969,131; siehe auch EvBl 1967/147). Eine Abbildung ist daher nur dann "unzüchtig", wenn sie einen geschlechtlichen Vorgang wiedergibt oder unverkennbar andeutet, mit anderen Worten ausgedrückt: eine reale Sexepisode abspiegelt (so auch Rittler II 2. Auflage, 319 Fußnote 2). - Dabei wird das Merkmal der "Unzüchtigkeit" ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt (Nowakoski S 155): Ob eine Darstellung als unzüchtig anzusehen ist, richtet sich darum nur nach ihrem objektiven Inhalt (Rittler aaO, 319 f), dh nach ihrer äußeren Erscheinungsform, nicht nach den - subjektiv - individualistisch gefärbten - Intentionen, die den Schöpfer der Abbildung leiten mögen.In materiellrechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß nach der neueren Rechtsprechung des OGH das im Paragraph eins, PornG geprägte - normative - Begriffsmerkmal der "Unzüchtigkeit" wesensmäßig geschlechtliche Betätigungen oder unmittelbar darauf hinweisende Vorhaben kennzeichnet, die gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen vergleiche 10 Os 243/67 = EvBl 1969/150 = RZ 1969,131; siehe auch EvBl 1967/147). Eine Abbildung ist daher nur dann "unzüchtig", wenn sie einen geschlechtlichen Vorgang wiedergibt oder unverkennbar andeutet, mit anderen Worten ausgedrückt: eine reale Sexepisode abspiegelt (so auch Rittler römisch zwei 2. Auflage, 319 Fußnote 2). - Dabei wird das Merkmal der "Unzüchtigkeit" ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt (Nowakoski S 155): Ob eine Darstellung als unzüchtig anzusehen ist, richtet sich darum nur nach ihrem objektiven Inhalt (Rittler aaO, 319 f), dh nach ihrer äußeren Erscheinungsform, nicht nach den - subjektiv - individualistisch gefärbten - Intentionen, die den Schöpfer der Abbildung leiten mögen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 148/70
Entscheidungstext OGH 29.01.1971 10 Os 148/70
Veröff: EvBl 1971/257 S 468
- 10 Os 201/72
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 10 Os 201/72
Veröff: EvBl 1973/195 S 410
- 10 Os 168/73
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 10 Os 168/73
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087740
Dokumentnummer
JJR_19710129_OGH0002_0100OS00148_7000000_001