Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0087740×

Rechtssatz RS0087740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087740

Geschäftszahl

10Os148/70; 10Os201/72; 10Os168/73

Entscheidungsdatum

05.03.1974

Norm

PornG §1 A

Rechtssatz

In materiellrechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß nach der neueren Rechtsprechung des OGH das im Paragraph eins, PornG geprägte - normative - Begriffsmerkmal der "Unzüchtigkeit" wesensmäßig geschlechtliche Betätigungen oder unmittelbar darauf hinweisende Vorhaben kennzeichnet, die gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen vergleiche 10 Os 243/67 = EvBl 1969/150 = RZ 1969,131; siehe auch EvBl 1967/147). Eine Abbildung ist daher nur dann "unzüchtig", wenn sie einen geschlechtlichen Vorgang wiedergibt oder unverkennbar andeutet, mit anderen Worten ausgedrückt: eine reale Sexepisode abspiegelt (so auch Rittler römisch zwei 2. Auflage, 319 Fußnote 2). - Dabei wird das Merkmal der "Unzüchtigkeit" ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt (Nowakoski S 155): Ob eine Darstellung als unzüchtig anzusehen ist, richtet sich darum nur nach ihrem objektiven Inhalt (Rittler aaO, 319 f), dh nach ihrer äußeren Erscheinungsform, nicht nach den - subjektiv - individualistisch gefärbten - Intentionen, die den Schöpfer der Abbildung leiten mögen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 148/70
    Entscheidungstext OGH 29.01.1971 10 Os 148/70
    Veröff: EvBl 1971/257 S 468
  • 10 Os 201/72
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 10 Os 201/72
    Veröff: EvBl 1973/195 S 410
  • 10 Os 168/73
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 10 Os 168/73
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087740

Dokumentnummer

JJR_19710129_OGH0002_0100OS00148_7000000_001