Rechtssatz RS0087772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087772
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Norm
SGG §12 IG
SGG §14a
SGG §16
Rechtssatz
Der Erwerb oder Besitz von Suchtgift allein,sei es auch in einer großen Menge, ist nach § 12 Abs 1 SGG überhaupt nicht, nach der Strafbestimmung des § 14 a SGG als Vergehen aber nur unter der weiteren Voraussetzung gerichtlich strafbar, daß der Täter beim Erwerb oder Besitz mit dem Vorsatz handelt, daß die große Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt werde.Der Erwerb oder Besitz von Suchtgift allein,sei es auch in einer großen Menge, ist nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG überhaupt nicht, nach der Strafbestimmung des Paragraph 14, a SGG als Vergehen aber nur unter der weiteren Voraussetzung gerichtlich strafbar, daß der Täter beim Erwerb oder Besitz mit dem Vorsatz handelt, daß die große Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087772
Dokumentnummer
JJR_19940726_OGH0002_0140OS00094_9400000_001