Rechtssatz RS0087781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087781
Entscheidungsdatum
27.09.1974
Rechtssatz
Die Frage der Unzüchtigkeit eines Films im Sinne des § 1 PornG läßt sich weder nach dem Ergebnis der freiwilligen Filmselbstkontrolle in einem anderen Staat beurteilen noch schließt das Einholen einer "Vorführungsbescheinigung" von der MagAbt 7 das Vorliegen des genannten Tatbildmerkmals aus.Die Frage der Unzüchtigkeit eines Films im Sinne des Paragraph eins, PornG läßt sich weder nach dem Ergebnis der freiwilligen Filmselbstkontrolle in einem anderen Staat beurteilen noch schließt das Einholen einer "Vorführungsbescheinigung" von der MagAbt 7 das Vorliegen des genannten Tatbildmerkmals aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087781
Dokumentnummer
JJR_19740927_OGH0002_0110OS00072_7400000_001