Rechtssatz RS0087788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087788
Entscheidungsdatum
23.09.1980
Norm
AußStrG §16 BIII2g
Vlbg RaumplanungsG LGBl 1973/15 §18
Rechtssatz
Die Ablehnung einer gerichtlichen Festsetzung des Übernahmspreises, solange die Grundfläche weder eingelöst wurde noch die Dreijahresfrist des § 18 Abs 2 Satz 4 RaumplanungsG abgelaufen ist, kann keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein.Die Ablehnung einer gerichtlichen Festsetzung des Übernahmspreises, solange die Grundfläche weder eingelöst wurde noch die Dreijahresfrist des Paragraph 18, Absatz 2, Satz 4 RaumplanungsG abgelaufen ist, kann keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087788
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00539_8000000_001