Rechtssatz RS0087794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087794
Entscheidungsdatum
13.05.1976
Rechtssatz
Ob die Regelung des § 10 WEG 1975 auch dann Platz greift, wenn dem überlebenden Ehegatten erst durch den Erbanfall ein Anteil an der Eigentumswohnung des Erblassers zufällt, ist im Gesetz nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit geregelt.Ob die Regelung des Paragraph 10, WEG 1975 auch dann Platz greift, wenn dem überlebenden Ehegatten erst durch den Erbanfall ein Anteil an der Eigentumswohnung des Erblassers zufällt, ist im Gesetz nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087794
Dokumentnummer
JJR_19760513_OGH0002_0070OB00585_7600000_001