Rechtssatz RS0087798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087798
Entscheidungsdatum
14.09.1977
Norm
AußStrG §16 BIII2g
BAO §160
LiegTeilG §29
Rechtssatz
Aus § 29 LiegTeilG und § 160 BAO läßt sich nicht entnehmen, daß mit der amtswegigen Verbücherung bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung innezuhalten wäre bzw die Beteiligten vom Abhandlungsgericht vom Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verständigen oder etwa gar zu entsprechender Antragstellung aufzufordern wäre.Aus Paragraph 29, LiegTeilG und Paragraph 160, BAO läßt sich nicht entnehmen, daß mit der amtswegigen Verbücherung bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung innezuhalten wäre bzw die Beteiligten vom Abhandlungsgericht vom Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verständigen oder etwa gar zu entsprechender Antragstellung aufzufordern wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087798
Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0080OB00535_7700000_001