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Rechtssatz RS0087804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087804

Geschäftszahl

10Os132/72

Entscheidungsdatum

07.11.1972

Norm

PornG §1 A
PornG §2

Rechtssatz

Von Reproduktionen an sich unzüchtiger Abbildungen, die wegen der gegenüber dem Original vorgenommenen Verkleinerung und undeutlichen graphischen Ausführungen in ihrem unzüchtigen Charakter stark abgeschwächt erscheinen (zumal mit freiem Auge Einzelheiten kaum noch zu erkennen sind), kann nicht mehr mit Grund gesagt werden, daß der Betrachter besonders auf die Tatsache der geschlechtlichen Betätigung der abgebildeten Personen hingewiesen und etwa in geschlechtlicher Beziehung stimuliert werden sollte. Infolge der Verkleinerung der ursprünglichen Abbildungen mangelt es diesen Reproduktionen auch an der zur Herstellung des Vergehenstatbestandes nach dem Paragraph 2, PornG erforderlichen Eignung, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung normal veranlagter jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 132/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 10 Os 132/72
    Veröff: EvBl 1973/71 S 158 = SSt 43/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087804

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0100OS00132_7200000_003