Rechtssatz RS0087804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087804
Entscheidungsdatum
07.11.1972
Rechtssatz
Von Reproduktionen an sich unzüchtiger Abbildungen, die wegen der gegenüber dem Original vorgenommenen Verkleinerung und undeutlichen graphischen Ausführungen in ihrem unzüchtigen Charakter stark abgeschwächt erscheinen (zumal mit freiem Auge Einzelheiten kaum noch zu erkennen sind), kann nicht mehr mit Grund gesagt werden, daß der Betrachter besonders auf die Tatsache der geschlechtlichen Betätigung der abgebildeten Personen hingewiesen und etwa in geschlechtlicher Beziehung stimuliert werden sollte. Infolge der Verkleinerung der ursprünglichen Abbildungen mangelt es diesen Reproduktionen auch an der zur Herstellung des Vergehenstatbestandes nach dem § 2 PornG erforderlichen Eignung, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung normal veranlagter jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden.Von Reproduktionen an sich unzüchtiger Abbildungen, die wegen der gegenüber dem Original vorgenommenen Verkleinerung und undeutlichen graphischen Ausführungen in ihrem unzüchtigen Charakter stark abgeschwächt erscheinen (zumal mit freiem Auge Einzelheiten kaum noch zu erkennen sind), kann nicht mehr mit Grund gesagt werden, daß der Betrachter besonders auf die Tatsache der geschlechtlichen Betätigung der abgebildeten Personen hingewiesen und etwa in geschlechtlicher Beziehung stimuliert werden sollte. Infolge der Verkleinerung der ursprünglichen Abbildungen mangelt es diesen Reproduktionen auch an der zur Herstellung des Vergehenstatbestandes nach dem Paragraph 2, PornG erforderlichen Eignung, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung normal veranlagter jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087804
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0100OS00132_7200000_003