Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0087820×

Rechtssatz RS0087820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087820

Geschäftszahl

12Os69/81

Entscheidungsdatum

12.11.1981

Norm

FinStrG §17 Abs2
FinStrG §19 Abs1
FinStrG §19 Abs3
FinStrG §19 Abs4
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §35 Abs2

Rechtssatz

Vorsätzliche unrichtige Angaben in der Warenerklärung, insbesonders über Art und Menge der Waren (Paragraphen 35, Absatz 4, 52, Absatz 2, Litera e und f ZollG) verletzen die zollrechtliche Erklärungspflicht und sind, seit der FinStrGNov 1975, die den Tatbestand des Schmuggels neu gefaßt hat, nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG strafbar. Vorliegend wurde der im (nachträglich) eingebauten Kraftstoffbehälter des Lastkraftwagens befindliche Dieseltreibstoff zwar dem Zollamt gestellt, jedoch in der schriftlichen "Warenerklärung für Treibstoffe" vorsätzlich über die Menge (Paragraph 52, Absatz 2, Litera e, ZollG) der eingebrachten Betriebsmittel unrichtige Angaben gemacht, mit dem Ziel, Zollfreiheit gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera b, ZollG zu erreichen. Der Schmuggel wurde gewerbsmäßig begangen. Wegen der Beschaffenheit der beförderten Sache - bei jeder Fahrt hundert bis dreihundert Liter Dieseltreibstoff - hätte der Schmuggel ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht begangen werden können. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, FinStrG unterliegt der Lastkraftwagen dem Verfall. Da wegen des Eigentums (Eigentumsvorbehalt) eines schuldlosen Dritten auf Verfall nicht erkannt werden konnte (Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG) war nach Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Die Höhe der Wertersatzstrafe ist nach oben durch den gemeinen Wert des dem Verfall unterliegenden Gegenstandes im Zeitpunkt der Begehung des Finanzdeliktes begrenzt. Bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen ist, wie die FinStrGNov 1975 klarstellt, nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraphen 19, Absatz 4, 23, FinStrG) auszugehen (ÖJZ-LSK 1978/349). Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe (Überwiegen der Milderungsgründe) wurde (in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) die Wertersatzstrafe mit der Hälfte des gemeinen Wertes des Lastkraftwagens bemessen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 69/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1981 12 Os 69/81
    Veröff: EvBl 1982/91 S 303 = SSt 52/56

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087820

Dokumentnummer

JJR_19811112_OGH0002_0120OS00069_8100000_001