Rechtssatz RS0087842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087842
Entscheidungsdatum
13.11.1980
Rechtssatz
Ob eine Darstellung als unzüchtig zu werten ist, richtet sich nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrer äußeren Erscheinungsform, wobei ein geschlechtlicher Vorgang, sohin eine reale Sexepisode, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßenden Weise wiedergegeben werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087842
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0100OS00135_7900000_002