Rechtssatz RS0087861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087861
Geschäftszahl
13Os152/95; 11Os63/97 (11Os64/97)
Entscheidungsdatum
17.06.1997
Norm
SGG §12 Abs1 IA
SGG §12 Abs1 IC
SGG §12 Abs1 ID
Rechtssatz
Die Herbeiführung einer Gemeingefahr und der entsprechende Gefährdungsvorsatz sind (seit der SGGNov 1985) nicht mehr Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 12 SGG. Die Gemeingefahr ist nur mehr Mittel zur Bestimmung der "großen Menge".Die Herbeiführung einer Gemeingefahr und der entsprechende Gefährdungsvorsatz sind (seit der SGGNov 1985) nicht mehr Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 12, SGG. Die Gemeingefahr ist nur mehr Mittel zur Bestimmung der "großen Menge".
Entscheidungstexte
- 13 Os 152/95
Entscheidungstext OGH 20.12.1995 13 Os 152/95
- 11 Os 63/97
Entscheidungstext OGH 17.06.1997 11 Os 63/97
Beisatz: § 12 Abs 1 SGG setzt in objektiver Sicht nur voraus, daß die in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge nach ihrer Größe für den gedachten Fall der Weitergabe einem größeren Personenkreis gefährlich werden könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087861
Dokumentnummer
JJR_19951220_OGH0002_0130OS00152_9500000_001