Rechtssatz RS0087872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087872
Geschäftszahl
10Os80/71; 10Os267/71; 10Os122/72; 10Os3/73; 10Os19/73; 10Os20/73; 10Os21/73; 10Os28/73; 13Os5/74 (13Os6/74); 10Os168/73; 13Os175/76
Entscheidungsdatum
03.02.1977
Rechtssatz
Für die Auslegung des Begriffes der Unzüchtigkeit, wie überhaupt der normativen Begriffe des PornG, ist von der jeweiligen allgemeinen Auffassung der Rechtsunterworfenen auszugehen, wobei das Grenzmaß nach den zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Ansichten maßgerechter Durchschnittsmenschen gefunden werden muß. Darnach liegt das Wesen des Begriffs der "Unzüchtigkeit" im Sinne des § 1 PornG darin, daß geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß die Darstellung oder Beschreibung aus künstlerisch oder wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die einen gedanklichen Inhalt entbehrende und die Wirklichkeit vergröbernde Darstellung realer Sexepisoden zu.Für die Auslegung des Begriffes der Unzüchtigkeit, wie überhaupt der normativen Begriffe des PornG, ist von der jeweiligen allgemeinen Auffassung der Rechtsunterworfenen auszugehen, wobei das Grenzmaß nach den zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Ansichten maßgerechter Durchschnittsmenschen gefunden werden muß. Darnach liegt das Wesen des Begriffs der "Unzüchtigkeit" im Sinne des Paragraph eins, PornG darin, daß geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß die Darstellung oder Beschreibung aus künstlerisch oder wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die einen gedanklichen Inhalt entbehrende und die Wirklichkeit vergröbernde Darstellung realer Sexepisoden zu.
Entscheidungstexte
- 10 Os 80/71
Entscheidungstext OGH 06.07.1971 10 Os 80/71
- 10 Os 267/71
Entscheidungstext OGH 18.02.1972 10 Os 267/71
Beisatz: Der Begriff "Unzüchtigkeit" kann nicht ausschließlich auf die Ansichten von Liebhabern pornographischer Literatur abgestellt werden. (T1)
- 10 Os 122/72
Entscheidungstext OGH 17.10.1972 10 Os 122/72
- 10 Os 3/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 10 Os 3/73
Beis wie T1; Beisatz: Die Grenze für den Schutz der sittlichen Haltung der Gesellschaft kann vielmehr nur an Hand des Bewußtseins durchschnittlicher Staatsbürger mit normalen sittlichen Vorstellungen gefunden werden. (T2)
- 10 Os 19/73
Entscheidungstext OGH 20.03.1973 10 Os 19/73
- 10 Os 20/73
Entscheidungstext OGH 27.03.1973 10 Os 20/73
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1973/227 S 469
- 10 Os 21/73
Entscheidungstext OGH 03.04.1973 10 Os 21/73
Beis wie T1
- 10 Os 28/73
Entscheidungstext OGH 18.09.1973 10 Os 28/73
Beisatz: Gleichgeschlechtliche Beziehungen jeder Art (also auch solche zwischen Personen weiblichen Geschlechtes) fallen nach wie vor (von vornherein) unter den Begriff der "Unzucht". (T3)
- 13 Os 5/74
Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 5/74
Vgl; Beisatz: Voraussetzungen der Rechtfertigung aus Gründen künstlerischer Natur (Schallplatte: "Josefine Mutzenbacher und ihre 365 Liebhaber"). (T4) Veröff: EvBl 1974/258 S 553 = JBl 1974,485
- 10 Os 168/73
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 10 Os 168/73
- 13 Os 175/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 13 Os 175/76
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087872
Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0100OS00080_7100000_001