Rechtssatz RS0087887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087887
Entscheidungsdatum
09.07.1987
Rechtssatz
Sachen, hinsichtlich derer ein Finanzvergehen begangen wurde, sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters stehen. Die Prüfung auffallender Sorglosigkeit bezieht sich nur auf Sacheigentümer, die weder Täter noch Beteiligte des Finanzvergehens sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087887
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0130OS00076_8700000_002