Rechtssatz RS0087889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087889
Entscheidungsdatum
31.01.1979
Rechtssatz
Solidarhaftung der Mittäter für eine bestimmte Menge eines gestohlenen Suchtgiftes begründet nicht unbedingt auch schon Solidarhaftung für die durch das Inverkehrbringen dieser Menge gegebene Gemeingefahr nach § 6 SGG.Solidarhaftung der Mittäter für eine bestimmte Menge eines gestohlenen Suchtgiftes begründet nicht unbedingt auch schon Solidarhaftung für die durch das Inverkehrbringen dieser Menge gegebene Gemeingefahr nach Paragraph 6, SGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087889
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0100OS00011_7900000_001