Rechtssatz RS0087907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087907
Geschäftszahl
10Os11/73; 13Os155/77; 11Os83/80
Entscheidungsdatum
11.06.1980
Rechtssatz
Zur Annahme des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 6 Abs 1 SGG reicht die Feststellung aus, daß der Angeklagte bei der Suchtgifteinfuhr beabsichtigte, diese nicht nur für den Eigenbedarf durchzuführen, sondern einen Teil des Suchtgiftes anderen Personen zu überlassen.Zur Annahme des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SGG reicht die Feststellung aus, daß der Angeklagte bei der Suchtgifteinfuhr beabsichtigte, diese nicht nur für den Eigenbedarf durchzuführen, sondern einen Teil des Suchtgiftes anderen Personen zu überlassen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 11/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 10 Os 11/73
- 13 Os 155/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 13 Os 155/77
Beisatz: Das Suchtgift muß aber nach dem Tätervorsatz dreißig bis fünfzig Personen erreichen. (T1) Veröff: EvBl 1978/74 S 192
- 11 Os 83/80
Entscheidungstext OGH 11.06.1980 11 Os 83/80
Vgl auch; Beisatz: Suchtgiftmengen, die von vornherein nur zum Eigenverbrauch bestimmt sind und die der Täter deshalb dem Zugriff anderer Personen nicht auszusetzen gewillt ist, können nicht Objekt des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SGG sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087907
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0100OS00011_7300000_001