Rechtssatz RS0087913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087913
Geschäftszahl
10Os137/72; 11Os143/76; 11Os174/76
Entscheidungsdatum
16.02.1977
Rechtssatz
Vorsatz im Sinne des § 6 SGG fällt dem Täter nur dann zur Last, wenn er die Möglichkeit einer Gefahr von größerer Ausdehnung bedacht hat (SSt 19/115, EvBl 1948/469). Es ist aber nicht erforderlich, daß der Täter die Gefahr etwa geradezu beabsichtigt hat oder sich ihrer konkret bewußt war; ihm muß lediglich die wesentliche Bedeutung seines Verhaltens vor Augen gestanden sein.Vorsatz im Sinne des Paragraph 6, SGG fällt dem Täter nur dann zur Last, wenn er die Möglichkeit einer Gefahr von größerer Ausdehnung bedacht hat (SSt 19/115, EvBl 1948/469). Es ist aber nicht erforderlich, daß der Täter die Gefahr etwa geradezu beabsichtigt hat oder sich ihrer konkret bewußt war; ihm muß lediglich die wesentliche Bedeutung seines Verhaltens vor Augen gestanden sein.
Entscheidungstexte
- 10 Os 137/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 10 Os 137/72
- 11 Os 143/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 11 Os 143/76
Beisatz: Gefährdungsvorsatz erfordert, daß der Täter die Möglichkeit einer Gemeingefahr bedacht hat, wobei dolus eventualis genügt. (T1)
- 11 Os 174/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 11 Os 174/76
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087913
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0100OS00137_7200000_001