Rechtssatz RS0087919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087919
Geschäftszahl
13Os5/74 (13Os6/74)
Entscheidungsdatum
14.02.1974
Rechtssatz
Bei einer Schallplatte, der ein Buch zugrunde liegt, gibt die Frage, ob das zugrunde liegende Buch der Kunstgattung Literatur mit schöpferisch-gestaltendem Inhalt zugehört, nicht den Ausschlag; es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Voraussetzungen einer Rechtfertigung aus Gründen künstlerischer Natur in Beziehung auf den Schallträger zutreffen, der jedenfalls - gegenüber dem als Vorlage dienenden Buch - als eigenständiges Werk, als Werk für sich zu beurteilen ist. Entscheidend ist der vom Gesamtwerk ausgehende Gesamteindruck (hier: Schallplatte "Josefine Mutzenbacher und ihre 365 Liebhaber").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087919
Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00005_7400000_004