Rechtssatz RS0087920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087920
Entscheidungsdatum
24.10.1985
Rechtssatz
Wird eine größere Suchtgiftmenge einer anderen Person zum Zweck des für den Übergeber unkontrollierbaren Weiterverkaufs überlassen, umfaßt der Vorsatz des Übergebers geradezu zwangsläufig einen Streuungseffekt (dolus ex re). Ob hingegen von dem eingeschalteten Zwischenhändler sodann das Suchtmittel gestreut verteilt und damit eine Gemeingefahr herbeigeführt wird, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087920
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0130OS00137_8500000_001