Rechtssatz RS0087922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087922
Entscheidungsdatum
14.04.1970
Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4
Rechtssatz
Es ist eine Erfahrungstatsache, daß besonders bei kleineren Personenkraftwagen, etwa der Marke VW, in welchen nur verhältnismäßig beschränkte Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Gepäck bestehen, jeder verfügbare Raum und insbesondere auch der Raum unter den Vordersitzen zur Unterbringung von kleineren Gegenständen verwendet wird. Bei dieser Stelle handelt es sich daher nicht um eine im Fahrzeug befindliche Versteckmöglichkeit - und eine solche hatte der Gesetzgeber offenbar als Gegenstück zu dem im ersten Fall des § 17 Abs 2 lit d FinStrG erwähnten künstlich geschaffenen Versteck im Auge -, wie etwa das Innere des Reservereifens oder der Raum hinter der Innenverkleidung.Es ist eine Erfahrungstatsache, daß besonders bei kleineren Personenkraftwagen, etwa der Marke VW, in welchen nur verhältnismäßig beschränkte Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Gepäck bestehen, jeder verfügbare Raum und insbesondere auch der Raum unter den Vordersitzen zur Unterbringung von kleineren Gegenständen verwendet wird. Bei dieser Stelle handelt es sich daher nicht um eine im Fahrzeug befindliche Versteckmöglichkeit - und eine solche hatte der Gesetzgeber offenbar als Gegenstück zu dem im ersten Fall des Paragraph 17, Absatz 2, Litera d, FinStrG erwähnten künstlich geschaffenen Versteck im Auge -, wie etwa das Innere des Reservereifens oder der Raum hinter der Innenverkleidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087922
Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0090OS00198_6900000_002