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Rechtssatz RS0087923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087923

Geschäftszahl

11Os101/91

Entscheidungsdatum

29.10.1991

Norm

SGG §12 Abs2 IIA
SGG §24a

Rechtssatz

Da die Bestimmung des Paragraph 24, a SGG die Aufhebung der Strafbarkeit einer Tat als Finanzvergehen vorsieht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafaufhebung zu jedem Faktum gesondert zu prüfen. Die Bejahung der Frage einer Handlungseinheit, welche die Addition der von den einzelnen Tathandlungen umfaßten Suchtgiftmengen zur Unterstellung unter das Tatbild des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ermöglicht, erübrigt nicht die - jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 24, a SGG erforderliche - Feststellung, welche Einzelhandlungen in der Absicht verübt wurden, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht muß sich nicht von vornherein zwangsläufig auf alle Einzelakte erstrecken, die im Rahmen einer bewußt kontinuierlichen Begehung der strafbaren Handlung begangen wurden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 101/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 101/91
    Veröff: EvBl 1992/63 S 276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087923

Dokumentnummer

JJR_19911029_OGH0002_0110OS00101_9100000_001