Rechtssatz RS0087923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087923
Entscheidungsdatum
29.10.1991
Norm
SGG §12 Abs2 IIA
SGG §24a
Rechtssatz
Da die Bestimmung des § 24 a SGG die Aufhebung der Strafbarkeit einer Tat als Finanzvergehen vorsieht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafaufhebung zu jedem Faktum gesondert zu prüfen. Die Bejahung der Frage einer Handlungseinheit, welche die Addition der von den einzelnen Tathandlungen umfaßten Suchtgiftmengen zur Unterstellung unter das Tatbild des § 12 Abs 1 SGG ermöglicht, erübrigt nicht die - jedenfalls im Hinblick auf § 24 a SGG erforderliche - Feststellung, welche Einzelhandlungen in der Absicht verübt wurden, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht muß sich nicht von vornherein zwangsläufig auf alle Einzelakte erstrecken, die im Rahmen einer bewußt kontinuierlichen Begehung der strafbaren Handlung begangen wurden.Da die Bestimmung des Paragraph 24, a SGG die Aufhebung der Strafbarkeit einer Tat als Finanzvergehen vorsieht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafaufhebung zu jedem Faktum gesondert zu prüfen. Die Bejahung der Frage einer Handlungseinheit, welche die Addition der von den einzelnen Tathandlungen umfaßten Suchtgiftmengen zur Unterstellung unter das Tatbild des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ermöglicht, erübrigt nicht die - jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 24, a SGG erforderliche - Feststellung, welche Einzelhandlungen in der Absicht verübt wurden, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht muß sich nicht von vornherein zwangsläufig auf alle Einzelakte erstrecken, die im Rahmen einer bewußt kontinuierlichen Begehung der strafbaren Handlung begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087923
Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0110OS00101_9100000_001