Rechtssatz RS0087932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087932
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Rechtssatz
Gewerbsmäßigkeit nach § 12 Abs 2, erster Fall, SGG erfordert, daß sich die Absicht der Täter - nicht unbedingt ausschließlich, aber doch auch - auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Suchtgiftverbrechen nach dem § 12 Abs 1 SGG zu beurteilen sind.Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG erfordert, daß sich die Absicht der Täter - nicht unbedingt ausschließlich, aber doch auch - auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Suchtgiftverbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087932
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0130OS00141_9200000_001