Rechtssatz RS0087937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087937
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung nach § 12 Abs 2, erster Fall, SGG erschöpft sich in der Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Tatverübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, worunter ein wiederkehrender Mittelzufluß an den Täter zu verstehen ist, wogegen es - abgesehen vom Fall des § 12 Abs 2 zweiter Satz, SGG - nicht darauf ankommt, welchen Gebrauch der Täter von dem Suchtgift macht.Der Begriff der gewerbsmäßigen Begehung nach Paragraph 12, Absatz 2,, erster Fall, SGG erschöpft sich in der Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Tatverübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, worunter ein wiederkehrender Mittelzufluß an den Täter zu verstehen ist, wogegen es - abgesehen vom Fall des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz, SGG - nicht darauf ankommt, welchen Gebrauch der Täter von dem Suchtgift macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087937
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0140OS00150_8800000_001