Rechtssatz RS0087946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087946
Entscheidungsdatum
25.04.1975
Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4
FinStrG §237
FinStrG §238
FinStrG §242 Abs1 ff
StPO §290 Abs1
Rechtssatz
Der vom BF weder im Verfahren erster Instanz noch im Verfahren über die Berufung, sondern von einer dritten Person nach Urteilsfällung erster Instanz geltend gemachte Umstand, das für verfallen erklärte Schmuggelgut (hier ein Personenkraftwagen) sei nicht Eigentum des Angeklagten, sondern dieser dritten, am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt gewesenen Person, stellt eine Neuerung dar, die im Wege des § 290 Abs 1 StPO nicht beachtet werden darf. Die dritte Person ist nicht als Berufungswerberin anzusehen, weshalb ihre Einwendungen gegen den Verfallsausspruch im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich bleiben müssen. Sie werden allerdings Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 247 Abs 3 ff FinStrG sein können.Der vom BF weder im Verfahren erster Instanz noch im Verfahren über die Berufung, sondern von einer dritten Person nach Urteilsfällung erster Instanz geltend gemachte Umstand, das für verfallen erklärte Schmuggelgut (hier ein Personenkraftwagen) sei nicht Eigentum des Angeklagten, sondern dieser dritten, am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt gewesenen Person, stellt eine Neuerung dar, die im Wege des Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht beachtet werden darf. Die dritte Person ist nicht als Berufungswerberin anzusehen, weshalb ihre Einwendungen gegen den Verfallsausspruch im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich bleiben müssen. Sie werden allerdings Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 247, Absatz 3, ff FinStrG sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087946
Dokumentnummer
JJR_19750425_OGH0002_0120OS00156_7400000_002