Rechtssatz RS0087953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087953
Entscheidungsdatum
01.03.1989
Norm
SGG §12 Abs2 Satz2 IIB
StGB §28 D
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Täter die aus einzelnen Tathandlungen stammenden Suchtgiftmengen für sich selbst verwendeten, ist für die Sonderbestimmung des § 12 Abs 2, zweiter Satz, SGG dann ohne Bedeutung, wenn die im gewollten Fortsetzungszusammenhang verübten Suchtgiftstraftaten nicht insgesamt zu dem ausschließlichen Zweck begangen wurden, sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift bzw die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Der Umstand, daß die Täter die aus einzelnen Tathandlungen stammenden Suchtgiftmengen für sich selbst verwendeten, ist für die Sonderbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG dann ohne Bedeutung, wenn die im gewollten Fortsetzungszusammenhang verübten Suchtgiftstraftaten nicht insgesamt zu dem ausschließlichen Zweck begangen wurden, sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift bzw die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087953
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0140OS00150_8800000_002