Rechtssatz RS0087956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087956
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Norm
SGG §12 Abs2 IIB
StGB §34
Rechtssatz
Im Hinblick auf die unter der zusätzlichen Voraussetzung der Suchtgiftdelinquenz ausschließlich zur Finanzierung des Eigenbedarfs sogar strafsatzändernde Bestimmung des § 12 Abs 2, zweiter Satz, SGG ist die Suchtgiftergebenheit des Rechtsbrechers bei der Strafbemessung wegen eines Suchtgiftdeliktes als mildernd zu werten.Im Hinblick auf die unter der zusätzlichen Voraussetzung der Suchtgiftdelinquenz ausschließlich zur Finanzierung des Eigenbedarfs sogar strafsatzändernde Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG ist die Suchtgiftergebenheit des Rechtsbrechers bei der Strafbemessung wegen eines Suchtgiftdeliktes als mildernd zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087956
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00065_9300000_001