Rechtssatz RS0087957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087957
Entscheidungsdatum
06.04.1988
Rechtssatz
Das Merkmal "in großem Ausmaß" ist dahingehend zu interpretieren, daß die im zweiten Satz des § 12 Abs 1 SGG (nF) umschriebene Gefahr dann gegeben ist, wenn sie einer großen Zahl von Menschen droht. Wenngleich der Begriff der großen Zahl von Menschen einer absoluten ziffernmäßigen Bestimmung nicht zugänglich ist, so wird (in Relation einerseits zu der nach herrschender Meinung mit einem Richtwert ab zehn Personen angenommenen "größeren Zahl von Menschen" (LSK 1084/146) und anderseits zu dem über eine große Zahl hinausgreifenden Begriff "viele Menschen" - vgl hiezu § 169 Abs 3 StGB) davon ausgegangen werden können, daß dreißig bis fünfzig Personen eine "große zahl von Menschen" im Sinn des § 12 Abs 1 SGG bilden, womit insoweit an die bisherige Rechtsprechung abgeknüpft werden kann.Das Merkmal "in großem Ausmaß" ist dahingehend zu interpretieren, daß die im zweiten Satz des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (nF) umschriebene Gefahr dann gegeben ist, wenn sie einer großen Zahl von Menschen droht. Wenngleich der Begriff der großen Zahl von Menschen einer absoluten ziffernmäßigen Bestimmung nicht zugänglich ist, so wird (in Relation einerseits zu der nach herrschender Meinung mit einem Richtwert ab zehn Personen angenommenen "größeren Zahl von Menschen" (LSK 1084/146) und anderseits zu dem über eine große Zahl hinausgreifenden Begriff "viele Menschen" - vergleiche hiezu Paragraph 169, Absatz 3, StGB) davon ausgegangen werden können, daß dreißig bis fünfzig Personen eine "große zahl von Menschen" im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG bilden, womit insoweit an die bisherige Rechtsprechung abgeknüpft werden kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 18/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 18/87
Veröff: EvBl 1988/3 S 20 = SSt 58/19 = RZ 1987/48 S 179
- 14 Os 29/88
Entscheidungstext OGH 06.04.1988 14 Os 29/88
Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/131 S 632 = RZ 1989/22 S 68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087957
Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_0110OS00018_8700000_001