Rechtssatz RS0087967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087967
Entscheidungsdatum
05.09.1985
Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob die Konterbande in dem als Beförderungsmittel verwendeten Lastkraftwagen versteckt war oder nicht liegen die Verfallsvoraussetzungen nach § 17 Abs 2 lit c Z 4, zweiter Fall, FinStrG vor, wenn infolge des Volumens des Schmuggelguts (hier: Zigaretten von Kartons zu je zehntausend Stück) die Verwendung von Beförderungsmitteln unumgänglich war.Unabhängig davon, ob die Konterbande in dem als Beförderungsmittel verwendeten Lastkraftwagen versteckt war oder nicht liegen die Verfallsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4,, zweiter Fall, FinStrG vor, wenn infolge des Volumens des Schmuggelguts (hier: Zigaretten von Kartons zu je zehntausend Stück) die Verwendung von Beförderungsmitteln unumgänglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087967
Dokumentnummer
JJR_19850905_OGH0002_0130OS00120_8500000_001