Rechtssatz RS0087970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087970
Entscheidungsdatum
06.06.1972
Rechtssatz
Gegen § 1 PornG verstößt auch der Konsument, der pornographische Gegenstände zunächst zwar für den persönlichen Gebrauch erworben hat und sie später - aus welchen Gründen immer - durch Weiterverkauf verwertet, sofern die Veräußerung gegen ein als Äquivalent für die überlassenen Artikel anzusehendes Entgelt erfolgt.Gegen Paragraph eins, PornG verstößt auch der Konsument, der pornographische Gegenstände zunächst zwar für den persönlichen Gebrauch erworben hat und sie später - aus welchen Gründen immer - durch Weiterverkauf verwertet, sofern die Veräußerung gegen ein als Äquivalent für die überlassenen Artikel anzusehendes Entgelt erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087970
Dokumentnummer
JJR_19720606_OGH0002_0100OS00053_7200000_002