Rechtssatz RS0087971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087971
Entscheidungsdatum
11.02.1988
Norm
SGG §12 Abs2 IID
SGG §12 Abs3 IID
SGG §12 Abs4 IID
Rechtssatz
Die Qualifikation der Abs 2 bis 4 des § 12 SGG sind auf gefährliche Suchtgifthändler abgestellt; die Erhöhung ihrer Höchstgrenzen durch die SGGNov 1985 erfolgt, um vor allem gegen die (vorbestraften) Großhändler und Bandenchefs entsprechend differenzierter vorgehen zu können. Daraus folgt, daß für einen nicht initiativ im Suchtgiftmilieu agierenden, im örtlichen Vertrieb eingesetzen Täter eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens (hier: Abs 3) angemessen ist.Die Qualifikation der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 12, SGG sind auf gefährliche Suchtgifthändler abgestellt; die Erhöhung ihrer Höchstgrenzen durch die SGGNov 1985 erfolgt, um vor allem gegen die (vorbestraften) Großhändler und Bandenchefs entsprechend differenzierter vorgehen zu können. Daraus folgt, daß für einen nicht initiativ im Suchtgiftmilieu agierenden, im örtlichen Vertrieb eingesetzen Täter eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens (hier: Absatz 3,) angemessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087971
Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0130OS00181_8700000_001