Rechtssatz RS0087979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087979
Entscheidungsdatum
19.10.1977
Norm
SGG aF §12 D
StGB §15 Abs2
Rechtssatz
Entzieht einer der Täter der Behörde das bereits beschlagnahmte Suchtgift, um es zu verstecken und es erst nach Abschluß der noch andauernden Gendarmerieermittlungen zu einem noch ungewissen Zeitpunkt an einen unbestimmten großen Personenkreis abzusetzen, so kann seine Tätigkeit noch nicht als im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SGG gelegen angesehen werden, weshalb sich seine Willensbetätigungen nur als straflose Vorbereitungshandlungen zu dem genannten Verbrechen darstellen.Entzieht einer der Täter der Behörde das bereits beschlagnahmte Suchtgift, um es zu verstecken und es erst nach Abschluß der noch andauernden Gendarmerieermittlungen zu einem noch ungewissen Zeitpunkt an einen unbestimmten großen Personenkreis abzusetzen, so kann seine Tätigkeit noch nicht als im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG gelegen angesehen werden, weshalb sich seine Willensbetätigungen nur als straflose Vorbereitungshandlungen zu dem genannten Verbrechen darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087979
Dokumentnummer
JJR_19771019_OGH0002_0110OS00103_7700000_001