Rechtssatz RS0087992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087992
Entscheidungsdatum
22.09.1987
Rechtssatz
Der Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB ist stets an Hand des konkreten Falles vorzunehmen. Ungeachtet der höheren Obergrenze der neben der Freiheitsstrafe fakultativ angedrohten Geldstrafe ist § 12 Abs 2 SGG nF jedenfalls dann günstiger als § 12 Abs 1 SGG aF, wenn die sogenannten "Härteklausel" (§ 12 Abs 5 vierter Satz SGG und § 13 Abs 2 zweiter Satz SGG) tatsächlich angewendet wurde.Der Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 61, StGB ist stets an Hand des konkreten Falles vorzunehmen. Ungeachtet der höheren Obergrenze der neben der Freiheitsstrafe fakultativ angedrohten Geldstrafe ist Paragraph 12, Absatz 2, SGG nF jedenfalls dann günstiger als Paragraph 12, Absatz eins, SGG aF, wenn die sogenannten "Härteklausel" (Paragraph 12, Absatz 5, vierter Satz SGG und Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz SGG) tatsächlich angewendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087992
Dokumentnummer
JJR_19870922_OGH0002_0150OS00088_8700000_001