Rechtssatz RS0088002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088002
Entscheidungsdatum
11.02.1969
Norm
FinStrG §17 Abs3
FinStrG §215 lita
StPO §281 Z3
Rechtssatz
Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden.Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach Paragraph 17, Absatz 3, FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Ziffer 3, StPO) angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088002
Dokumentnummer
JJR_19690211_OGH0002_0090OS00119_6800000_003