Rechtssatz RS0088012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088012
Entscheidungsdatum
06.09.1977
Norm
FinStrG §17 Abs3
FinStrG §19 Abs1 litb
Rechtssatz
Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach § 17 Abs 3 lit a FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (§ 19 Abs 1 lit b) nicht ableiten.Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 3, Litera a, FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,) nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088012
Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0110OS00072_7700000_003