Rechtssatz RS0088015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088015
Geschäftszahl
15Os144/90; 16Os41/91 (16Os42/91)
Entscheidungsdatum
30.08.1991
Rechtssatz
In Fällen der Einfuhr mehrerer "großer " Suchtgiftmengen, deren Addition in Summe eine "übergroße" Menge ergibt, genügt es zur Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG auf der subjektiven Tatseite, daß sich der zumindest bedingte Tätervorsatz von Anfang an darauf erstreckt hat, wiederholt "große", im Fall ihrer Weitergabe zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß geeignete Suchtgiftmengen einzuführen, die letztlich in ihrer Summe (schrittweise) zur Erreichung einer (mit einer entsprechend vervielfachten Gefährdungseignung verbundenen) Dimension des Suchtgift-Imports in der Größenordnung von zumindest dem Fünfundzwanzigfachen einer solchen Grenzmenge führen könnten.In Fällen der Einfuhr mehrerer "großer " Suchtgiftmengen, deren Addition in Summe eine "übergroße" Menge ergibt, genügt es zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG auf der subjektiven Tatseite, daß sich der zumindest bedingte Tätervorsatz von Anfang an darauf erstreckt hat, wiederholt "große", im Fall ihrer Weitergabe zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß geeignete Suchtgiftmengen einzuführen, die letztlich in ihrer Summe (schrittweise) zur Erreichung einer (mit einer entsprechend vervielfachten Gefährdungseignung verbundenen) Dimension des Suchtgift-Imports in der Größenordnung von zumindest dem Fünfundzwanzigfachen einer solchen Grenzmenge führen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088015
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00144_9000000_001