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Rechtssatz RS0088015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088015

Geschäftszahl

15Os144/90; 16Os41/91 (16Os42/91)

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Norm

SGG §12 Abs3 Z3 IIIC

Rechtssatz

In Fällen der Einfuhr mehrerer "großer " Suchtgiftmengen, deren Addition in Summe eine "übergroße" Menge ergibt, genügt es zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG auf der subjektiven Tatseite, daß sich der zumindest bedingte Tätervorsatz von Anfang an darauf erstreckt hat, wiederholt "große", im Fall ihrer Weitergabe zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß geeignete Suchtgiftmengen einzuführen, die letztlich in ihrer Summe (schrittweise) zur Erreichung einer (mit einer entsprechend vervielfachten Gefährdungseignung verbundenen) Dimension des Suchtgift-Imports in der Größenordnung von zumindest dem Fünfundzwanzigfachen einer solchen Grenzmenge führen könnten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 144/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 144/90
    Veröff: JUS-Str 1991/653
  • 16 Os 41/91
    Entscheidungstext OGH 30.08.1991 16 Os 41/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088015

Dokumentnummer

JJR_19910307_OGH0002_0150OS00144_9000000_001