Rechtssatz RS0088022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088022
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Wird bei einer im Fortsetzungszusammenhang stehenden Mehrheit von Suchtgiftverkäufen die übergroße Suchtgiftmenge im Sinne der Qualifikationsnorm des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bereits bei einer einzigen Tat (oder durch die Gesamtheit aller übrigen Taten) erreicht, so gereicht die allenfalls irrige Annahme einer überhöhten Suchtgiftmenge bei einer weiteren derartigen Tathandlung dem Angeklagten nicht zum Nachteil.Wird bei einer im Fortsetzungszusammenhang stehenden Mehrheit von Suchtgiftverkäufen die übergroße Suchtgiftmenge im Sinne der Qualifikationsnorm des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG bereits bei einer einzigen Tat (oder durch die Gesamtheit aller übrigen Taten) erreicht, so gereicht die allenfalls irrige Annahme einer überhöhten Suchtgiftmenge bei einer weiteren derartigen Tathandlung dem Angeklagten nicht zum Nachteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088022
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00036_9500000_001