Rechtssatz RS0088036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088036
Entscheidungsdatum
09.04.1987
Rechtssatz
"Führend tätig" im Sinn des § 12 Abs 4 SGG ist nicht nur das "Oberhaupt" der Verbindung, sofern ein solches überhaupt vorhanden ist, sondern auch derjenige, der innerhalb der Verbindung eine zumindest teilweise selbständige Anordnungsgewalt in größerem Umfang hat."Führend tätig" im Sinn des Paragraph 12, Absatz 4, SGG ist nicht nur das "Oberhaupt" der Verbindung, sofern ein solches überhaupt vorhanden ist, sondern auch derjenige, der innerhalb der Verbindung eine zumindest teilweise selbständige Anordnungsgewalt in größerem Umfang hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088036
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_004