Rechtssatz RS0088039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088039
Entscheidungsdatum
09.04.1987
Rechtssatz
Die gemäß § 12 Abs 4 SGG qualifizierende "führende Tätigkeit" ist nicht auf den "obersten Chef" der Verbindung beschränkt, sondern erfaßt auch "Unterführer", die einen nicht unmaßgeblichen Einfluß auf die Verbindungstätigkeit haben, mithin, wenn auch nur in Teilbereichen, selbständig im Rahmen der Verbindung zur Erreichung ihres Zwecks disponieren können.Die gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SGG qualifizierende "führende Tätigkeit" ist nicht auf den "obersten Chef" der Verbindung beschränkt, sondern erfaßt auch "Unterführer", die einen nicht unmaßgeblichen Einfluß auf die Verbindungstätigkeit haben, mithin, wenn auch nur in Teilbereichen, selbständig im Rahmen der Verbindung zur Erreichung ihres Zwecks disponieren können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088039
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_005