Rechtssatz RS0088052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088052
Entscheidungsdatum
06.03.1996
Rechtssatz
§ 12 Abs 5 zweiter Satz SGG stellt auf den Nutzen ab, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen sollte, bei dem ua auch die Gestehungskosten vom Gesamtwert abzuziehen wären (Foregger/Litzka SGG 2.Auflage § 12 Erl X).Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz SGG stellt auf den Nutzen ab, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen sollte, bei dem ua auch die Gestehungskosten vom Gesamtwert abzuziehen wären (Foregger/Litzka SGG 2.Auflage Paragraph 12, Erl römisch zehn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088052
Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0150OS00179_9400000_001