Rechtssatz RS0088064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088064
Entscheidungsdatum
06.11.1973
Rechtssatz
Ist ein Angehöriger einer Bande als deren Mitglied an einer als Verbrechen gemäß § 6 Abs 1 SGG qualifizierten Tathandlung - gleich ob als unmittelbarer Täter oder als Mitschuldiger - beteiligt, so findet auf ihn wegen der gefährlicheren Beschaffenheit einer solchen Beteiligungsform der zweite Strafsatz des § 6 Abs 1 SGG Anwendung.Ist ein Angehöriger einer Bande als deren Mitglied an einer als Verbrechen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SGG qualifizierten Tathandlung - gleich ob als unmittelbarer Täter oder als Mitschuldiger - beteiligt, so findet auf ihn wegen der gefährlicheren Beschaffenheit einer solchen Beteiligungsform der zweite Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SGG Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088064
Dokumentnummer
JJR_19731106_OGH0002_0100OS00121_7300000_001